Arbeitsweise der Jugendkammer
§ 6 Geschäftsgang der Jugendkammer
(1) Die Jugendkammer tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsit-zenden vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 schriftlich unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Tagungen der Jugendkammer.
(3) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, und zwei beratende Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 anwesend sind.
(4) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen werden auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt.
(5) Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
(6) Die Jugendkammer tagt öffentlich. Auf Einladung der oder des Vorsitzenden können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken. Andere Gäste sind als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen.
(7) Die Jugendkammer kann das Nähere zu ihrer Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.