Aufgaben der Jugendkammer
§ 4 Aufgaben der Jugendkammer
Zu den Aufgaben der Jugendkammer gehören insbesondere
- die Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands gemäß § 2,
- die Beratung und die Entscheidung von besonderen Vorhaben des Dachverbands,
- die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Dachverbands in kirchliche und in gesellschaftliche Gremien,
- die Information und die Beratung des Landeskirchenamts zu Fragen der verbandlichen evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- die Bildung und die Beauftragung von Arbeitsgruppen,
- die Entgegennahme und die Diskussion der Berichte der Arbeitsgruppen,
- die Beschlussfassung zum Kinder- und Jugendförderplan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die Entgegennahme und die Beratung des Tätigkeits- und des Finanzberichts der Geschäftsführung,
- die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für den Vorstand gemäß § 8 Absatz 1,
- die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung gemäß § 8 Absatz 3,
- die Hinzuberufung von bis zu sechs beratenden Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren mit Erfahrungen in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in der evangelischen Jugendbildungsarbeit,
- Anregungen zur Änderung dieser Ordnung für das Landeskirchenamt.