§ 5 Zusammensetzung der Jugendkammer
(1) Der Jugendkammer gehören folgende stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter an
- vier vom Landesjugendkonvent der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 7 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen,
- zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. sowie zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) Thüringen e. V. benannte Personen,
- für jeden weiteten anerkannten Jugendverband jeweils eine von diesem benannte Person,
- für jeden Propstsprengel jeweils bis zu zwei vom Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen.
(2) Beratend wirken in der Jugendkammer mit
- die Hinzuberufenen gemäß § 4 Nummer 11,
- zwei vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Personen,
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- eine von dem fachlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts benannte Person,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dachverbands.