Mitglieder

im bejm sind die evangelischen Jugendverbände einschließlich deren Mitglieder, Arbeitszweige und Einrichtungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 

 

Zum bejm gehören:

Die Mitgliedschaft wird in der Ordnung des bejm durch § 1 festgestellt:

„(1) Die gemäß § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kinder- und Jugendgesetz – KiJuG) vom 22. November 2014 (ABl. S. 246) anerkannten evangelischen Jugendverbände bilden mit der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland den Dachverband gemäß § 4 Satz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes. Dem Dachverband gehören auch die Mitglieder der beteiligten Jugendverbände an.“

Dies bezieht sich auf § 4 des Kinder- und Jugendgesetzes (KiJuG) der EKM:

§ 4 Evangelische Jugendverbände

„Von der Landeskirche anerkannte evangelische Jugendverbände können mit der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben beauftragt werden. Sie können mit der Evangelischen Jugend einen Dachverband bilden.“

Mitglied des bejm sind damit alle evangelischen Jugendverbände einschließlich deren Mitglieder auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit sie entsprechend dem Kinder- und Jugendgesetz (KiJuG) der EKM in § 13 durch das Kinder- und Jugendpfarramt anerkannt sind.

Unabhängig von der Mitgliedschaft im bejm wird die Selbständigkeit der Jugendverbände und Partnerorganisationen der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Zugehörigkeit zu anderen Zusammenschlüssen nicht berührt.

Logo der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
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