Vorstand
Zwischen den Tagungen der Jugendkammer wird der bejm vom Vorstand geleitet. Er setzt sich aus von den Mitgliedern gewählten Vertreter/innen zusammen.
Zur konstituierenden Tagung der neuen Jugendkammer am 20. 2. 2009 wurde der neue Vorstand gewählt und anschließend aus diesem Kreis die/der Vorsitzende und Stellvertreter bestimmt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes
Der Vorstand des bejm tagt in der Regel nicht öffentlich.
Vorsitzender
Marcus Bornschein
Kreisreferent Kirchenkreis Südharz
Tel: 03631-4770450
E-Mail: Marcus.Bornschein@ekmd.de
Mitglieder*innen des Vorstandes des BEJM
6 gewählte stimmberechtigte Mitglieder*innen
- Vorsitzender Marcus Bornschein; Kreisreferent Kirchenkreis Südharz
- Robert Hammerschmidt, Landesjugendkonvent Ev. Jugend der EKM,
- Julia Stein und Jörg Rumpf, Kirchenkreisreferent*innen für Jugendarbeit in Mühlhausen und Eisenach-Gerstungen,
- Benedikt Hentschel vom Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder in Mitteldeutschland
- Denny Göltzner; Geschäftsführer CVJM Thüringen.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder*innen
- Peter Herrfurth (Landesjugendpfarrer der EKM)
- Susanne Minkus-Langendörfer (zuständige Referentin Bildung mit Kindern und Jugendlichen des Landeskirchenamtes der EKM)
- Gernot Quasebarth (Geschäftsführer des Kinder- und Jugendpfarramts der EKM und des bejm)Lucas Fiedelak (EC Thüringen e.V.)
- Michael Seidel (Jugendpolitischer Referent des bejm)
Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands. Hierzu gehören insbesondere
- die Führung der laufenden Geschäfte des Dachverbands; dabei ist er an die Beschlüsse der Jugendkammer gebunden,
- die Vorbereitung und die Durchführung der Tagungen der Jugendkammer,
- die Mitwirkung bei der Personalgewinnung für die Geschäftsstelle,
- die Bildung, Begleitung und Beauftragung von Arbeitsgruppen gemäß § 10,
- die Beratung und Beschlussfassung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung,
- die Vertretung der Interessen des Dachverbands innerkirchlich und in der Öffentlichkeit,
- die Vertretung des Dachverbands nach außen,
- die Entsendung von Personen in kirchliche und gesellschaftliche Gremien,
- die Information und die Beratung des Landeskirchenamts.
§ 8 Zusammensetzung des Vorstands, Vorsitz
Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht drei bis sieben von der Jugendkammer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 für die Dauer von zwei Jahren gewählte Personen an. Diese sollen die unterschiedlichen Interessengruppen nach § 5 Absatz 1 vertreten. Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidende Vertreterinnen und Vertreter ersetzt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
(2) Beratend gehören dem Vorstand an:
- die Personen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- die mit der Führung der Geschäfte des Vorstands beauftragte Person,
- bis zu zwei vom Vorstand berufene weitere Mitglieder der Jugendkammer.
- Die Jugendkammer wählt die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen gemäß Absatz 1. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet die vorsitzende Person vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Vorsitz bis zur Nachwahl durch die Stellvertretung wahrgenommen.
§ 9 Geschäftsgang des Vorstands
- Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. 2Er wird von in der Regel von der vorsitzenden Person zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 3Verlangt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 8 Absatz 2 in Textform unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
- An Vorstandssitzungen können einzelne oder alle Personen auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre sich aus dieser Ordnung ergebenden Rechte ausüben. 2Über die Form der Durchführung einer Sitzung entscheidet die vorsitzende Person. 3Bei Einberufung hybrider oder virtueller Sitzungen hat sie die Teilnehmenden darüber zu informieren, wie diese ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Die Sitzungen werden in Regel von der vorsitzenden Person geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend ist.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
- Die Sitzungen des Vorstands sind in der Regel öffentlich. 2Auf Einladung der vorsitzende Person können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken.
- Der Vorstand kann das Nähere zu seiner Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.